Satzung

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Heimatverein March e.V.“ und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Freiburg eingetragen (VR1892).

  2. Er hat seinen Sitz in 79232 March, Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald.

  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§2 Vereinszweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

  2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Pflege des Brauchtums, die Erarbeitung der Geschichte der Gemeinde March und ihrer Ortschaften, die Mitarbeit bei der Dokumentation und Darstellung von Geschichte und Brauchtum, die Mitarbeit bei der Einrichtung und Betreuung geschichtlicher und kultureller Anlagen, sowie des Marcher Heimatmuseums.

  3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
    Entstandene Auslagen können den Mitgliedern und Vorstandsmitgliedern erstattet werden. Über Art und Umfang entscheidet der Vorstand.

  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

  5. Der Verein ist politisch und weltanschaulich neutral.


§3
Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können Einzelpersonen, juristische Personen oder Vereinigungen werden, welche mit den Zielen des Vereins einverstanden sind.

  2. Zur Aufnahme ist eine schriftliche Beitrittserklärung erforderlich. Mit der Anmeldung erkennt der Bewerber die Satzung an und wird Mitglied.

  3. Wer sich um den Verein und die von ihm verfolgten Zwecke besondere Verdienste erworben hat, kann durch Beschluss des Vorstands zum Ehrenmitglied bzw. Ehrenvorsitzenden ernannt werden.


§4
Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet
    • durch freiwilligen Austritt
    • mit dem Tod des Mitglieds
    • durch Ausschluss aus dem Verein.

  2. Der freiwillige Austritt aus dem Verein ist zum Ende eines jeden Geschäftsjahres möglich, wenn er bis zum 30.11. dem Vorsitzenden schriftlich mitgeteilt wurde.

  3. Durch Beschluss des Gesamtvorstandes, der mit 2/3 Mehrheit zu fassen ist, kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschließungsgründe sind insbesondere:
    • grobe Verstöße gegen die Satzung und Interessen des Vereins, sowie
    • gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane und
    • unehrenhaftes Verhalten gegenüber dem Verein wenn ein Mitglied mit 2 Jahresbeiträgen im Rückstand ist.

Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder mündlich vor dem Vorstand zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefs bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungs-beschlusses beim Vorstand eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so haben die Mitglieder bei der nächsten Mitgliederversammlung über die Berufung zu entscheiden. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungs-frist, so hat dies zur Folge, dass der Ausschluss nicht gerichtlich verfolgt werden kann.

§5 Mitgliedsbeitrag

  1. Es werden von den Mitgliedern Mitgliedsbeiträge erhoben, die zur Deckung der laufenden Ausgaben der Vereinsführung und im Sinne des Vereinszwecks zu verwenden sind.

  2. Der Mitgliedsbeitrag ist bis spätestens 1. Juni eines jeden Jahres zu entrichten.

  3. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt.

 

§6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung
Präambel

Im Interesse der leichteren Lesbarkeit des Textes werden in den folgenden Paragrafen Personenbezeichnungen in männlicher Form geschrieben. Damit ist jedoch auch stets die Möglichkeit weiblicher Amtsinhaber gemeint.

§7 Der Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus:
    • dem geschäftsführenden Vorstand, dem angehören der
    • 1. Vorsitzende,
    • 2. Vorsitzende, als Stellvertreter,
    • Kassenwart,
    • Schriftführer,
    • Bürgermeister der Gemeinde March, kraft Amtes als Beisitzer.
    • Dem übrigen Vorstand gehören 4 bis 8 Beisitzer an, dabei soll aus jeder Ortschaft mindestens 1 Mitglied vertreten sein.
    • Der Verantwortliche des Museums.

  2. Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich wahrgenommen. Abweichend hiervon können die Mitglieder des Vorstands für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand pauschale Vergütungen (Ehrenamtspauschale) erhalten. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.

  3. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch den 1. Vorsitzenden und den 2. Vorsitzenden vertreten. Dabei ist jeder einzelne vertretungsberechtigt.

  4. Im Innenverhältnis gilt, der 1. Vorsitzende leitet die Geschäftsführung, im Falle seiner Verhinderung vertritt ihn der Vorsitzende. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

Der Schriftführer erledigt alle schriftlichen Vereinsarbeiten, soweit diese nicht in den Geschäftsbereich anderer Vorstandsmitglieder fallen. Er ist dabei an die allgemeinen und besonderen Weisungen des Vorstandes und des Vorsitzenden gebunden.
Der Schriftführer hat über die Sitzungen der Vereinsorgane Niederschriften aufzunehmen, die von ihm und dem Vorsitzenden zu unterschreiben sind, und sie zu verwahren.
Der Schriftführer führt auch die Anwesenheitsliste bei der Mitgliederversammlung, aus der die Anzahl der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder ersichtlich wird.

Der Kassenwart verwaltet das Geldwesen und sorgt für die reibungslose Abwicklung der finanziellen Verpflichtungen des Vereins. Er erstellt ein Verzeichnis über das Vermögen des Vereins und hat dies auf dem Laufenden zu halten.
Der Kassenwart sorgt für den Einzug der Mitgliedsbeiträge.

  1. Satzungsänderungen, die auf Anordnung des Registergerichts oder des Finanzamts durchzuführen sind, können vom Vorstand mit einfacher Mehrheit beschlossen werden. Diese sind den Mitgliedern in der nächsten Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen.

§8 Wahl des Vorstandes

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl für zwei Jahre gewählt. Die Amtsdauer erstreckt sich bis zur Neuwahl.
  1. Liegt für eine Wahl nur ein einziger Wahlvorschlag vor, so können mit Ausnahme des 1. und 2. Vorsitzenden die einzelnen Mitglieder auch offen durch Akklamation gewählt werden.
  1. Bei vorzeitigem Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern ergänzt sich der Vorstand selbst durch Beisitzer. Bei vorzeitigem Ausscheiden von Beisitzern beruft der Vorstand Beisitzer aus den Mitgliedern. Ergänzung und Berufung sind nur gültig bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

§9 Die Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand jährlich im ersten halben Jahr einzuberufen. Die Ladung erfolgt durch zweimalige Veröffentlichung im Gemeindeblatt. Die erste Bekanntmachung soll mindestens drei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung mit Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgen.
  1. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
    • Entgegennahme der Jahresberichte,
    • Entlastung des Vorstandes,
    • Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages,
    • Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung,
    • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
    • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
    • Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss,
    • Wahl der Rechnungsprüfer und des Wahlleiters.
  1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss auf Antrag von mindestens 1/6 der stimmberechtigten Mitglieder oder aufgrund eines Beschlusses des Vorstandes innerhalb von zwei Monaten mit dreiwöchiger Ladungsfrist und unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung einberufen werden. Anträge an die Mitgliederversammlung aus der Reihe der Mitglieder sind mindestens 8 Tage vor Zusammentritt der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mit Begründung einzureichen. Anträge, die nicht fristgemäß eingereicht worden sind, können mit Beschluss des Vorstandes auf die Tagesordnung gesetzt werden. Ausgenommen sind Anträge auf Satzungsänderung.
  1. Die Mitgliederversammlung entscheidet durch einfache, bei Satzungsänderung durch 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
  1. Beschlüsse über die Auflösung des Vereines benötigen eine 2/3 Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins. Sind weniger als 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend, erfolgt eine erneute Einladung unter Angabe der Tagesordnung. In der erneut einberufenen Mitgliederversammlung entscheidet die 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  1. Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder, mit Ausnahme der Jugendlichen unter 16 Jahren.
  1. Für Wahlen gilt folgendes:
    • Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.
    • Die Stichwahl ist ein Mal zu wiederholen. Besteht weiterhin Stimmengleichheit, entscheidet das Los.

§10 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren zwei Kassenprüfer, die die Aufgabe haben, die Kasse des Vereins jährlich zu prüfen.

§11 Arbeitskreis

Mitglieder, die sich einer der Vereinsaufgaben besonders widmen wollen, können sich mit Zustimmung des Vorstandes zu einem Arbeitskreis zusammenschließen. Die Arbeit im Fachbereich und die Zusammenarbeit zwischen Arbeitskreis und Vereinsvorstand sowie Verein wird durch den Vorstand geregelt.

§12 Auflösung des Vereines

  1. Die Auflösung des Vereines kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit der in dieser Satzung festgelegten Mehrheit beschlossen werden.

  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde March mit der Maßgabe, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§13 Inkrafttreten

Diese Satzung ist mit Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung vom 16.03.2018 in Kraft getreten.

March, den 16.03.2018
Heimatverein March
Wangler, 1. Vorsitzender